Verantwortlich:

Michael Palumbo, ipc - innovative prävention & coaching  
Inhabergeführtes Unternehmen

Anke Palumbo
betriebliche Gesundheitsmanagerin (Uni), Heilpraktikerin - Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
staatl. geprüfte Fremdsprachenassistentin für Wirtschaft und Verwaltung (Englisch / Französisch) 

Michael Palumbo 
Controlling und Personalmanagement / Recruiting - gelernter Einzelhandelskaufmann

Pressekoordination für regionale, nationale und internationale Pressearbeit. Anfragen bitte unter presse@ipc-training.de 

Kontakt:

ipc - innovative prävention & coaching
Anke Palumbo
Ahrstr. 90
47139 Duisburg

Tel. +49 (0)179 - 25 89 443
info@ipc-training.de 

Aufsichtsbehörde:

Gewerbeaufsichtsamt Duisburg
Stadt Duisburg, Bürger- und Ordnungsamt
Gewerbemeldestelle, Königstr. 63-65 (Averdunkzentrum), 47051 Duisburg 

Gerichtsstand
Duisburg

Zuständige Kammer im Sinne des § 5 I Nr.3 TMG
Industrie- und Handelskammer Niederrhein Duisburg - Wesel - Kleve
Mercatorstrasse 22/24, D-47051 Duisburg (keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft, da kein Handelsunternehmen)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a UStG
USt.-ID-Nr. 188 432 863

Die gesetzliche Bezeichnung der ipc-Teilhaber lautet: Betriebliche Gesundheitsmanagerin (Uni), Heilpraktikerin, Businesstrainerin, Fremdsprachenassistentin für Wirtschaft und Verwaltung sowie Einzelhandelskaufmann (verliehen in der BRD)

Berufsrechtliche Regelungen gem. § 5 I Nr. 5c TMG
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) ist die systematische und strukturierte Entwicklung, Planung und Lenkung betrieblicher Strukturen und Prozesse, mit dem Ziel die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern.

Betriebliches Gesundheitsmanagement verfolgt zwei Strategien:
1. Verhältnisprävention
Gesundheitsförderliche Veränderung der Arbeits- und Organisationsgestaltung

2. Verhaltensprävention
Befähigung der Beschäftigten zu einem gesundheitsförderlichen Verhalten

Grundlage des BGM ist die gesetzliche Verpflichtung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (ArbSchG) und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (§ 167 Absatz 2 SGB IX). Die dritte Säule des BGM bilden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Um das Betriebliche Gesundheitsmanagement in die betrieblichen Prozesse zu integrieren, muss im Unternehmen eine „Kultur der Prävention“ entwickelt und gelebt werden. Die „Kultur der Prävention“ umfasst drei weitere Handlungsfelder:

Unternehmenskultur/ -philosophie
Organisationsentwicklung
Personalmanagement/ -entwicklung

Umsetzungsprinzipien im BGM
Um das BGM erfolgreich im Unternehmen umsetzen zu können, sollten die folgenden Prinzipien in allen Phasen des Prozesses beachtet werden:

Partizipation
Die Beteiligung von Beschäftigten, Personalvertretungen und Führungskräften ist grundlegend für ein bedarfsgerechtes Vorgehen und schafft Akzeptanz.
Qualifizierung
Die Qualifizierung der beteiligten Akteure bzgl. der Gesundheit im Betrieb (z.B. Steuerkreismitglieder) ist eine Voraussetzung für die Umsetzung der Prozessschritte im BGM.
Information und Kommunikation
Informieren und kommunizieren über festgelegte Verfahren (intern und extern) sind die Basis für das Entstehen einer gemeinsamen Kultur.

Dokumentation
Die Dokumentation sollte vollständig und aktuell sein.
Netzwerke und externe Unterstützung
Überbetrieblicher Austausch und Vernetzung ergänzt das vorhandene Wissen und schafft Synergien.
Diversity (z. B. Gender und Inklusion)
Die Gleichstellung und Teilhabe aller Beschäftigten ist sichergestellt und zielgruppenspezifische Bedürfnisse sind berücksichtigt.
Marketing nach innen und außen
Adressatengerechtes, regelmäßiges und deutliches Marketing fördert das Image und den Wiedererkennungswert.

Möglicherweise sind in Ihrem Unternehmen bereits Strategien und Instrumente vorhanden, wie diese Managementaufgaben erfolgreich umgesetzt werden können. An diese sollte angeknüpft werden, um das BGM in die Prozesse ressourcenschonend zu integrieren.

Hinweise zu Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung
Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

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Anke Palumbo

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Anke Palumbo, Duisburg, München 

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